Spezialisten für Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht

Wir analysieren und lösen.

Im Bereich des Strafrechts sind wir auf diejenigen Bereiche spezialisiert, die enge Zusammenhänge zu unseren zivilrechtlichen Kernkompetenzen aufweisen. Namentlich betrifft dies das Wirtschaftsstrafrecht und das Insolvenzstrafrecht, da hier neben strafrechtlichem Wissen auch und insbesondere fundierte Kenntnisse im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts und des Insolvenzrechts erforderlich sind.

Spezialisten für Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Was genau unter dem Begriff des „Wirtschaftsstrafrechts“ zu verstehen ist, wird unterschiedlich beurteilt.
Ein kriminalistisch-prozessualer Ansatz stellt auf die Vorschrift des § 74c GVG ab und zählt zu den Wirtschaftsstraftaten alle Delikte, für die nach dieser Vorschrift im Rahmen der Zuständigkeit der Landgerichte eine besondere Zuständigkeit der „Wirtschaftsstrafkammer“ begründet ist.

Zum Wirtschaftsstrafrecht gehören…

Straftaten nach dem…

– Aktiengesetz (AktG)
– Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
– Genossenschaftsgesetz (GenG)
– Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
– Handelsgesetzbuch (HGB)
– Insolvenzordnung (InsO)
– Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
– Umwandlungsgesetz (UmwG)
– Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
– Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

und weitere

Folgende Delikte

Betrug, Computerbetrug, Subventionsbetrug, Kapitalanlagebetrug
Beim Betrug (§ 263 StGB) nimmt veranlasst der Täter das Opfer durch eine Täuschung zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, mit der sich das Opfer selbst einen Vermögensnachteil zufügt. Wird kein Mensch, sondern ein Computer „getäuscht“, kommt ein Computerbetrug (§ 263a StGB) in Betracht.

Für bestimmte Bereiche hat der Gesetzgeber sog. Vorfeld-Tatbestände geschaffen, bei denen schon die Täuschungshandlung selbst ohne Rücksicht auf ihren Erfolg unter Strafe gestellt ist. Zu nennen sind der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) und der Kreditbetrug (§ 265b StGB).

Im Jahre 2017 wurden mit dem Sportwettbetrug (§ 265c StGB) und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe (§ 265d StGB) zwei neue Straftatbestände eingeführt, die die Verfälschung der Ergebnisse sportlicher Wettbewerbe mit wirtschaftlicher Bedeutung verhindern sollen.

Bei der Untreue (§ 266 StGB) schädigt der Täter das Vermögen eines Anderen dadurch, dass er von der ihm eingeräumten Möglichkeit, über dessen Vermögen zu verfügen, in sachwidriger Weise Gebrauch macht. § 266 Abs. 1 StGB enthält zwei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, nämlich den Missbrauchstatbestand und den Treubruchtatbestand.

Der speziellere Missbrauchstatbestand erfasst Fälle, in denen dem Täter eine rechtliche Befugnis eingeräumt ist, nach außen rechtswirksam über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. einen anderen zu verpflichten. Diese rechtliche Vertretungsmacht muss der Täter „missbrauchen“, d. h. er muss die ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken überschreiten und dabei im Außenverhältnis den Treugeber rechtlich wirksam binden und dadurch schädigen. Der Täter handelt also intern pflichtwidrig, extern aber gleichwohl wirksam. Beim weiter gefassten Treubruchtatbestand verletzt der Täter – ebenso wie beim Missbrauchstatbestand – eine als Hauptpflicht mit selbständigem Ermessensspielraum ausgestaltete Vermögensbetreuungspflicht und fügt dem Opfer hierdurch einen Vermögensnachteil zu.

Beide Tatbestände der Untreue spielen insbesondere beim Umgang mit dem Vermögen von Kapitalgesellschaften durch deren Vorstände bzw. Geschäftsführer eine bedeutende Rolle und sich dementsprechend Bestandteil des Wirtschaftsstrafrechts.

Nach § 266a Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung vorenthält, und zwar unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird. Gerade im Vorfeld von Insolvenzen wird dieser Straftatbestand nicht selten verwirklicht.

Tauglicher Täter sind nur der Arbeitgeber und die nach § 266a Abs. 5 StGB gleichgestellten Personen (besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB). Bei juristischen Personen (z. B. GmbHG) und rechtsfähigen Personengesellschaften (z. B. GbR) besitzen die nach § 14 Abs. 1 StGB vertretungsberechtigten Personen (z. B. GmbH-Geschäftsführer, GbR-Gesellschafter) die Tätereigenschaft.

Im Anwendungsbereich des § 266a Abs. 1 StGB ist nur das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung strafbar. Zu ihnen zählen die Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit. „Vorenthalten“ sind diese Beiträge, wenn sie zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht abgeführt werden, obgleich dem Täter dies möglich und zumutbar ist.

Die Fälligkeit der Arbeitnehmeranteile tritt nach § 23 Abs. 1 SGB IV grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Beitragsmonats ein; Stundungen vor Fälligkeit sind aber möglich. Der Arbeitgeber ist nicht strafbar, wenn er ausnahmsweise aufgrund einer rechtfertigenden Pflichtenkollision die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer unterlässt. Die spätere insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit (§§ 129 ff. InsO) gegenüber der Einzugsstelle lässt die Abführungspflicht des Arbeitgebers hingegen unberührt.

Unter den Voraussetzungen des § 266a Abs. 2 StGB ist auch das Nichtabführen der Arbeitgeberanteile strafbar. Hier ist jedoch stets ein Täuschungselement erforderlich. Die bloße Nichtzahlung führt – im Gegensatz zu den Fällen des § 266a Abs. 1 StGB – nicht zur Strafbarkeit.

Der dreiundzwanzigste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB umfasst die Urkundendelikte (§§ 267 – 282 StGB).

Der Begriff der Urkunde erfasst alle dauerhaft verkörperten Erklärungen, die einen bestimmten Aussteller erkennen lassen und zum Beweis über eine Tatsache geeignet sind. Nur bei öffentlichen Urkunden, die eine besondere Richtigkeitsgewähr besitzen, ist auch die Wahrheit des Erklärten geschützt (vgl. §§ 271, 278, 348 StGB). Bei allen anderen (nicht öffentlichen) Urkunden sind nur Manipulationen hinsichtlich der Identität des Ausstellers strafbar.

Den Grundtatbestand der Urkundendelikte bildet die Urkundenfälschung (§ 267 StGB). Daneben sind zahlreiche weitere Urkundendelikte aufgeführt, beispielsweise die Urkundenunterdrückung(§ 274 StGB), die Fälschung von technischen Aufzeichnungen (§ 268 StGB), von elektronisch gespeicherten Daten (§ 269 StGB) und von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) sowie das Verändern von amtlichen Ausweisen (§ 273 StGB) und der Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB).

Im fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB (§§ 284 – 297 StGB) sind unter der amtlichen Überschrift „Strafbarer Eigennutz“ Delikte mit unterschiedlichster Schutzrichtung zusammengefasst. Praktische Relevanz haben dabei insbesondere das Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB), die Pfandkehr (§ 289 StGB), der unbefugte Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB) und der Wucher (§ 291 StGB).

Der sechsundzwanzigste Abschnitt des Besonderen Teils des StGB umfasst die Straftaten gegen den Wettbewerb (§§ 298 – 301 StGB). Unter Strafe gestellt sind wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB) und die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen (§§ 299 – 300 StGB).

Spezialisten für Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht

Insolvenzstrafrecht

Die Anzahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland ist seit 2008 kontinuierlich rückläufig.

Waren im Jahr 2008 noch 33.762 Firmeninsolvenzen zu verzeichnen, weist die Statistik für das Jahr 2017 nur noch 20.276 Insolvenzanträge über das Vermögen nicht natürlicher Personen aus (Quelle: Statista GmbH).

Dies lässt vermuten, dass auch die Anzahl der verfolgten und tatsächlich angeklagten Insolvenzdelikte gleichermaßen abnimmt. Das Gegenteil ist aber der Fall. In der strafrechtlichen Praxis lässt sich vielmehr der Trend erkennen, dass Insolvenzdelikte zunehmend in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten.

Dies führt zu einem gesteigerten Bedarf an Strafverteidigern, die fundierte Kenntnisse nicht nur im Strafprozessrecht, sondern auch und insbesondere im materiellen Insolvenzrecht aufweisen. Nur ein Verteidiger, der die besonderen Schnittstellen zwischen dem Straf- und dem Insolvenzrecht beherrscht, kann Beschuldigte in diesen besonders gelagerten Strafverfahren bestmöglich verteidigen. Dies liegt namentlich daran, dass die einschlägigen Straftatbestände zivilrechtliche Tatbestandsvoraussetzungen aufweisen, etwa das Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO). Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof beispielsweise für den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ausgesprochen, dass die Strafnorm zivilrechtsakzessorisch auszulegen ist (BGH, Urt. v. 23.05.2007 – 1 StR 88/07, wistra 2007, 413).

Der Schutzzweck des klassischen Insolvenzstrafrechts und der strafbewehrten Insolvenzverschleppung besteht in der Sicherung der Insolvenzmasse im Interesse der Gläubigergemeinschaft (BGH, Urt. v. 22.02.2001 – 4 Str 421/00, NJW 2001, 1874).

Dieser Schutzzweck des Insolvenzstrafrechts korrespondiert mit dem Schutzweck der Insolvenzordnung (InsO) an einer geordneten und gleichmäßigen Befriedigung der Gläubigeransprüche.

Grundsätzlich lassen sich Insolvenzstraftaten im engeren Sinne und Insolvenzstraftaten im weiteren Sinne unterscheiden.  Zu den Insolvenzstraftaten i.e.S. zählen:

§ 283 StGB stellt acht unterschiedliche Bankrotthandlungen unter Strafe. Während die Nummern 1 bis 4 sowie 8 des Absatzes 1 Vermögensdelikte enthalten, haben die Nr. 5 bis 7 – ebenso wie § 283b StGB – Buchführungs- und Bilanzverstöße zum Gegenstand.

§ 283 Abs. 1 StGB enthält abstrakte Gefährdungsdelikte, d.h. es reicht für die Tatbestandserfüllung aus, dass der Täter vorsätzlich eine der aufgeführten Bankrotthandlungen vorgenommen hat.

Demgegenüber ist § 283 Abs. 2 StGB als Erfolgsdelikt ausgestaltet, bei dem durch die Tathandlung der Erfolg, d.h. die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorsätzlich herbeigeführt wird. Der Versuch ist strafbar (§ 283 Abs. 3 StGB).

§ 283 Abs. 4 StGB enthält Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen und erfasst Fälle, in denen der Täter entweder in den Fällen des § 283 Abs. 1 StGB die eingetretene Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder die Überschuldung (§ 19 InsO) fahrlässig nicht erkennt (Nr. 1) oder in den Fällen des § 283 Abs. 2 StGB die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung leichtfertig verursacht hat.

§ 283 Abs. 5 StGB ist als reines Fahrlässigkeitsdelikt ausgestaltet, bei dem auch die Tathandlung nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig begangen wird. In allen Varianten des § 283 StGB ist die Tat nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat – gemeint ist eine Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO – oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag gemäß § 26 InsO mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 283 Abs. 6 StGB, objektive Strafbarkeitsbedingung).

§ 283b StGB sanktioniert Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften außerhalb einer Krise. Die Norm ist als Auffangtatbestand zu § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB vorgesehen. Die einzelnen Tatbestandsvarianten sind weitgehend identisch mit den dort beim Tatbestand des Bankrotts geregelten Tathandlungen.

Nach § 283b Abs. 3 StGB gilt § 283 Abs. 6 StGB entsprechend, d.h. auch bei der Verletzung der Buchführungspflicht ist objektive Bedingung der Strafbarkeit, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

Nach § 283c Abs. 1 StGB macht sich wegen Gläubigerbegünstigung strafbar, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat (sog. inkongruente Deckung, vgl. § 131 InsO), und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt.

Bereits der Versuch ist strafbar (§ 283c Abs. 2 StGB). Nach § 283c Abs. 3 StGB gilt § 283 Abs. 6 StGB entsprechend, d.h. auch bei der Gläubigerbegünstigung ist objektive Bedingung der Strafbarkeit, dass der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

§ 283d StGB ergänzt den Bankrott in der Tatbestandsvariante des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB für den Fall, dass nicht der in der Krise Befindliche selbst, sondern ein außenstehender Dritter für ihn handelt. § 283d StGB ist – im Gegensatz zu § 283 StGB – kein Sonderdelikt, d.h. jedermann ist tauglicher Täter.

Wegen Schuldnerbegünstigung wird gemäß § 283d Abs. 1 StGB bestraft, wer in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder nach Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) in einem Insolvenzverfahren oder in einem Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines anderen Bestandteile des Vermögens eines anderen, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehören, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer anderen den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

Bereits der Versuch ist strafbar (§ 283d Abs. 2 StGB). Die Tat ist nur strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 283d Abs. 4 StGB, objektive Strafbarkeitsbedingung).

Wird eine juristische Person (z. B. eine GmbH) zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans (z. B. die GmbH-Geschäftsführer) oder die Abwickler (z. B. die Liquidatoren einer bereits aufgelösten GmbH) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15 Abs. 1 S. 1 InsO). Das Gleiche gilt gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 InsO für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (z. B. GmbH & Co. KG).

Wer die ihn danach treffende gesetzliche Insolvenzantragspflicht verletzt und einen gebotenen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich bei Vorsatz gemäß § 15a Abs. 4 InsO und bei Fahrlässigkeit nach § 15a Abs. 5 InsO wegen Insolvenzverschleppung strafbar.

Auch faktische Organpersonen (z.B. der faktische Geschäftsführer einer GmbH) sind taugliche Täter einer Insolvenzverschleppung.

Nach § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) wird wegen Steuerhinterziehung bestraft, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Nr. 1), die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Nr. 2) oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt (Nr. 3) und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).

Da bereits die verspätete Abgabe der Steuererklärung unter § 370 AO fällt, wird der Straftatbestand gerade in im Vorfeld von Insolvenzen nicht selten verwirklicht. Nach der Insolvenzeröffnung ist der Insolvenzverwalter berechtigt und verpflichtet, die Steuererklärungen anzufertigen und einzureichen (§ 80 InsO i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 AO). Fehlen – wie so häufig – bei dem späteren Insolvenzschuldner die finanziellen Mittel, um alle Gläubigerforderungen vollständig zu befriedigen, sind nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung die Steuerverbindlichkeiten zumindest prozentual in gleicher Weise zu befriedigen wie sonstige Gläubigerforderungen (Ausnahme: Lohnsteuer, die vollständig zu zahlen ist).