Spezialisten für Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht

Typische Anzeichen für eine drohende Insolvenz:

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Häufige Mahnschreiben
von Inkassodiensten
und Rechtsanwälten

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Zwangsvollstreckungs-
maßnahmen
von Gläubigern

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Ein wachsender
Schuldenberg

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Umschuldungen
werden nicht mehr
gewährt

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Ablauf eines privaten Insolvenzverfahrens.

Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Voraussetzungen, den Verlauf sowie die Dauer eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (umgangssprachlich auch Privatinsolvenzverfahren).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren richtet sich grundsätzlich an nicht selbständige natürliche Personen. Wenn Sie früher eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren ebenfalls die richtige Verfahrensart, wenn Sie weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen Sie bestehen. Hierfür ist eine rechtliche Überprüfung notwendig.

Ein jeder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt zunächst voraus, dass ein Insolvenzgrund vorliegt. Bei Privatpersonen kommt lediglich die (drohende) Zahlungsunfähigkeit in Betracht.

Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Verbraucherinsolvenzantrags ist, dass in den letzten sechs Monaten vor dem Eröffnungsantrag ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren erfolglos durchgeführt wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens ist ein sog. Schuldenbereinigungsplan zu erstellen. Dieser Plan enthält üblicherweise Regelungen zu Stundungen, Ratenzahlungen oder teilweisen Verzichten und ist sämtlichen Gläubigern anzudienen.

Sofern die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung dennoch scheitert, was bereits bei einem ablehnenden Gläubiger der Fall ist, ist der Weg für die Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens eröffnet. Das Scheitern des Schuldenbereinigungsversuch ist hierfür zunächst durch eine geeignete Person oder Stelle, die aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Fähigkeiten dazu geeignet ist, ein entsprechendes Verfahren durchzuführen und dessen Ausgang zu beurteilen (beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Schuldnerberatungsstellen), zu bescheinigen.

Da hierfür eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners durchzuführen ist und darauf basierende Vergleichsangebote mit den Gläubigern zu erörtern sind, ist es empfehlenswert, eine der vorbezeichneten Personen von Beginn an mit der Durchführung der Schuldenbereinigung zu beauftragen. Hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich und stellen sicher, dass der Insolvenzantrag nicht bereits an mangelnden Formalien scheitert.

Der Antrag ist ausschließlich beim Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, schriftlich zu stellen und erfordert eine Vielzahl weiterer Dokumente. Sowohl bei der Ausfüllung des Antrags als auch bei der Erstellung der Anlagen ist ein hohes Maß an Genauigkeit geboten, da bei falschen Angaben die Versagung der Restschuldbefreiung in Betracht kommen kann und das gesamte Insolvenzverfahren damit seinen Nutzen verlieren würde. Um sicher zu gehen, dass Ihr Insolvenzantrag die nötigen Kriterien erfüllt, ist es daher praktisch unerlässlich, sich fachmännisch beraten zu lassen. Hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ist der Insolvenzantrag zulässig gestellt, kann zunächst noch das Gericht im sog. gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren versuchen mit den Gläubigern eine Einigung zu erzielen, sofern dies aussichtsreich ist. Da dieser Versuch jedoch in der Regel scheitert, beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren mit Erlass des Insolvenzeröffnungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht.

Im Rahmen dieses Beschlusses werden unter anderem der Insolvenzverwalter bestimmt und verschiedene Termine festgelegt. Der Insolvenzverwalter ist ab diesem Zeitpunkt befugt, das pfändbare Vermögen des Schuldners zu verwalten bzw. für die Insolvenzmasse zu verwerten. Im Zuge dessen werden regelmäßig die Arbeitgeber berufstätiger Schuldner zur Abführung des pfändbaren Einkommens direkt an die Insolvenzmasse aufgefordert.

Eine weitere seiner Aufgaben ist die Prüfung der Insolvenzforderungen.
Auf Grundlage des mit der Antragstellung eingereichten Gläubigerverzeichnisses nimmt der Insolvenzverwalter Kontakt zu den Gläubigern auf und fordert diese auf, ihre Forderungen bei ihm anzumelden. Sofern eine Anmeldung erfolgt, wird die Forderung geprüft und das Prüfungsergebnis in die sog. Insolvenztabelle eingetragen. Die Tabelle ist dann zu einem im Eröffnungsbeschluss angegebenen Zeitpunkt bei Gericht einzureichen und von allen Beteiligten einsehbar.

Bis zu dem ebenfalls im Eröffnungsbeschluss benannten Prüfungstermin haben die Beteiligten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Forderungsprüfung/ -anmeldung einzulegen. Sofern die Vermögensverwertung und die Forderungsprüfungen abgeschlossen sind, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht beim Insolvenzgericht ein, in dem er den Ablauf des Verfahrens zusammenfasst. Daraufhin wird das Insolvenzgericht das Hauptverfahren aufheben.

Die Aufhebung des Hauptverfahrens bedeutet jedoch nicht, dass das Insolvenzverfahren insgesamt beendet ist. Vielmehr beginnt nun die Wohlverhaltensphase. Da das gesamte Insolvenzverfahren drei Jahre dauert, ist die Dauer der Wohlverhaltensphase davon abhängig, wie schnell das Hauptverfahren beendet werden konnte. Je schneller das Hauptverfahren beendet werden kann, desto länger dauert die Wohlverhaltensphase (und umgekehrt).