Spezialisten für Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht

Insolvenzantragstellung durch unsere Spezialisten.

Sofern sich Ihr Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet…

… oder bereits ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung) vorliegt, ist ein unverzügliches Handeln unabdingbar.

Nachdem die Insolvenzantragspflicht durch uns geprüft und festgestellt wurde, ist der Insolvenzantrag vorzubereiten. Andernfalls drohen weitere Schäden für die Gläubiger und Ihre persönliche Haftung.

Indem unsere Spezialisten Ihnen schon frühzeitig bei der Prüfung der Insolvenzgründe, der Vorbereitung des Insolvenzantrags und auch in der Zeit danach zur Seite stehen, kann eine persönliche Haftung nicht nur vermieden, sondern auch der Grundstein für eine anschließende Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gelegt werden.

Da ein zulässiger Insolvenzantrag von Gesetzes wegen verschiedensten Anforderungen unterliegt, ist eine professionelle Insolvenzberatung unentbehrlich, um Zeitverluste zu verhindern. Obgleich die Stellung eines Insolvenzantrags das letzte Mittel zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schieflage sein sollte, muss gerade dieser Schritt planvoll durchgeführt werden.

Indem die Insolvenzreife früh erkannt und entsprechend rechtzeitig reagiert wird, können Ihrem Unternehmen die besten Chancen auf eine Sanierung eröffnet werden.

Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags – Wir unterstützen bei der Einhaltung aller Fristen.

Gemäß § 15a InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person (insbesondere Geschäftsführer und Vorstände) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzeröffnungsantrag über das Vermögen des Unternehmens zu stellen. Bei der Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen.

Haftung bei verspäteter Insolvenzantragstellung

Auch außerhalb der Insolvenzordnung (etwa im GmbHG, AktG, HGB, BGB, GenG usw.) regeln unterschiedliche Vorschriften an die Insolvenzverschleppung an und regeln beträchtliche Schadensersatzpflichten im Zusammenhang mit der Insolvenz.

Einzelunternehmer sind von dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung zwar nicht erfasst. Allerdings können auch diese sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen treffen. In Betracht kommen insbesondere die Haftung bei der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB) und bei Steuerhinterziehungen.

Nicht zuletzt steht auch stets eine Strafbarkeit wegen Eingehungsbetruges gegenüber den Geschäftspartnern im Raum, da der Schuldner bei Abschluss der Verträge durch schlüssiges Verhalten seine Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt und der Geschäftspartner darauf vertraut.

Spezialisten für Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht

Vermeidung von Haftung

Um die zuvor beschriebene Haftung auszuschließen, ist es erforderlich, dass Sie mit den Insolvenzgründen, namentlich der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, vertraut sind und diese auf Ihre konkrete Situation übertragen können. Hierbei stehen wir Ihnen gerne als verlässliche Partner zur Seite.

Zunächst bedarf es hierzu einer rechtzeitigen und planvollen Vorgehensweise, bei der wir Sie umfassend beraten.

Im Zuge dessen ist zunächst die Frage der Insolvenzreife zu analysieren. Dabei ist es keine Seltenheit, dass die Mitglieder des Vertretungsorgans z. B. aus persönlicher Verbundenheit zu einer subjektiven Sichtweise tendieren. Insofern ist es umso mehr angezeigt, die Expertise von unseren Fachleuten für eine objektive Betrachtung zu nutzen. Im Falle der Insolvenzreife sind dann in einem zweiten Schritt individuell passende Maßnahmen zu planen und ggf. der Insolvenzantrag rechtzeitig und richtig zu stellen.

Beachten Sie auch, dass die Insolvenzantragstellung nicht zwangsläufig das Ende der unternehmerischen Tätigkeit bedeutet, sondern diese häufig zugleich die Chance einer finanzwirtschaftlichen Entschuldung und ein Neustart bietet. Hierzu stehen Sanierungsinstrumente wie u. a. das Schutzschirmverfahren oder der Insolvenzplan zur Verfügung.

In einem mit den wesentlichen Gläubigern und dem Insolvenzverwalter/ Sachwalter abgestimmten zielorientierten Sanierungsprozess lassen sich rasch individuelle Lösungskonzepte entwickeln und begünstigt durch die Vorschriften der Insolvenzordnung zeitnah umsetzen. Auch die übertragende Sanierung Ihres Unternehmens auf einen neuen schuldenfreien Rechtsträger unter Ausschluss eines außerhalb der Insolvenz drohenden Haftungsrisikos ist hierfür eine denkbare Option.

Kontaktieren Sie uns, damit wir gemeinsam für Sie mögliche Risiken aufdecken und dadurch eine persönliche Haftung vermeiden.

Spezialisten für Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht

Insolvenzgründe

Das deutsche Insolvenzrecht sieht drei Insolvenzgründe vor, die zur Stellung eines Insolenzantrages berechtigen:

Während die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegenüber den Mitgliedern eines Vertretungsorgans im Falle einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (GmbH, AG, GmbH & Co. KG, Genossenschaft, Verein etc.) daneben auch eine Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags begründen, eröffnet der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit lediglich ein Antragsrecht des Schuldners.

Entscheidend ist daher zu wissen, wann die Voraussetzungen der einzelnen Insolvenzgründe vorliegen und diese auch rechtzeitig zu erkennen. Im Folgenden schildern wir Ihnen hierfür einige Anhaltspunkte. Wir raten Ihnen dennoch dringend, uns in jedem Fall parallel zu kontaktieren, da die Analyse und Feststellung der Insolvenzgründe sowie einer etwaigen Insolvenzverschleppung häufig äußerst komplex und im jeweiligen Einzelfall auch vielfach schwierig ist. Für die Beurteilung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, sind in der Regel gründliche Einblicke in die Struktur des Unternehmens notwendig.

Aufgrund der Erfahrung unserer Rechtsanwälte ist es jedoch möglich, anhand weniger Faktoren eine rasche Bewertung durchzuführen.

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) liegt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig dann vor, wenn eine Liquiditätslücke von mindestens 10 % besteht, die nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen geschlossen werden kann. Im Zuge dessen sind die fälligen Zahlungsverpflichtungen den liquiden Mitteln gegenüber zu stellen.

Ausnahmsweise soll eine Zahlungsunfähigkeit bei Überschreiten der Liquiditätslücke von 10% dann nicht vorliegen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.

„Zahlungsunfähigkeit = Liquiditätslücke von mindestens 10%, die grundsätzlich nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann.“

Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) begründet zwar keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags. Allerdings ist die drohende Zahlungsunfähigkeit ebenso wie die Überschuldung Voraussetzung für die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO.

Ein Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, sodass eine Zahlungsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ausschlaggebend ist regelmäßig ein Zeitraum von ein bis zwei Geschäftsjahren.

Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten 12 Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Der Insolvenzgrund der Überschuldung ist demnach zweistufig zu prüfen und erfordert einerseits die rechnerische Überschuldung und andererseits das Bestehen einer negativen Fortführungsprognose.

Auch wenn die Feststellung einer rechnerischen Überschuldung keine grundlegenden Schwierigkeiten aufweisen mag, so sollte das Erstellen eines aussagekräftigen und der Insolvenzordnung entsprechenden Sanierungskonzepts (siehe auch Bescheinigung nach § 270b) ausschließlich einem Fachmanns anvertraut werden.

„Kontrollieren Sie Ihre Risiken, und lassen Sie durch uns überprüfen, ob eine Überschuldung vorliegt!“