Spezialisten für Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht und Strafrecht

Abwehr von Insolvenzanfechtungs- und Haftungsansprüchen.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden regelmäßig Haftungsansprüche gegenüber der Geschäftsleitung durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht und sogenannte Insolvenzanfechtungsansprüche durch diesen ermittelt und durchgesetzt.

Während es Ziel der vorinsolvenzlichen Beratung ist, derartige Ansprüche in einem späteren Insolvenzverfahren zu vermeiden, ist es nach Insolvenzeröffnung entscheidend, eine entsprechende Inanspruchnahme abzuwehren.

Die Rechtsprechung zu den Einzelheiten der diversen Haftungs- und Anfechtungsnormen ist in den vergangenen Jahren enorm weiterentwickelt worden und setzt deswegen in ihrer Anwendung tiefgreifende Fachkenntnisse voraus, um eine erfolgreiche Verteidigung zu gewährleisten.

Da die rechtlichen Grundlagen für den Betroffenen häufig jedoch kaum überschaubar sind, ist es ratsam, im Falle einer Inanspruchnahme rechtlichen Rat einzuholen. Denn in der Praxis zeigt sich zumeist, dass die vom Anspruchsteller zugrunde gelegten Sachverhalte unvollständig aufgearbeitet wurden oder eine andere Rechtsauslegung in Ihrem Fall geboten ist, sodass eine Haftung verhindert werden kann!

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Beratung von Geschäftsführern und Vorständen in der Unternehmenskrise.

Sobald sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet, treffen die Vertretungsorgane besondere Pflichten, deren Außerachtlassen haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Obwohl es sich hierbei um massive rechtliche Risiken handelt, sind die Pflichten vielen Geschäftsführern oder Vorständen nicht bewusst.

Eine zentrale Rolle nimmt dabei die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags gem. § 15a InsO ein, deren Missachtung eine entsprechende Haftung mit sich bringt. Danach haben im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer juristischen Person die Mitglieder ihres Vertretungsorgans oder deren Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Eröffnungsantrag zu stellen. Im Falle der Überschuldung gibt es eine sechswöchige Frist.

Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragsstellung ist bei Anzeichen einer Krise daher unverzüglich zu prüfen, um etwaige Haftungsfolgen zu vermeiden. Unsere langjährige Erfahrung belegt, dass eine zeitige professionelle Hilfe geboten ist, da oftmals Insolvenzantragsfristen bereits überschritten sind und dadurch Schäden zumeist schon eingetreten sind, die sich sukzessive vergrößern. Dies gilt es unbedingt zu vermeiden.

Lassen Sie sich umfassend von unseren Spezialisten über die Risiken informieren. Zögern Sie nicht und kontaktieren sie uns!

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Haftungsansprüche gegenüber Geschäftsführern, Vorständen und Gesellschaftern

Eine Haftung der Geschäftsleitung in Gestalt der Geschäftsführer- und Vorstandshaftung kommt in Betracht, wenn diese die ihr obliegenden insolvenzrechtlichen Pflichten verletzt.

Die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche werden von dem Insolvenzverwalter durchgesetzt, der zugleich auch eine etwaige Gesellschafterhaftung zu prüfen hat. Unter welchen Voraussetzungen derartige Ansprüche begründet sind, ist für juristische Laien oft schwer zu überblicken.

Insbesondere Art und Umfang der Ansprüche sind vielfach komplex. Exemplarisch können hierzu Leistungen an Gesellschafter und Aktionäre während der finanziellen Schieflage genannt werden, die von der Geschäftsleitung und den Gesellschaftern/ Aktionären zurückverlangt werden können. Des Weiteren kann eine Haftung nach § 15b Inso in Betracht kommen, wenn Insolvenzantragspflichten verletzt wurden.

Die Abwehr derartiger Ansprüche ist für den Betroffenen häufig nur sehr eingeschränkt möglich.

Einerseits sind die Rechtsgrundlagen des GmbHG, des AktG sowie der InsO und die einschlägige Rechtsprechung dazu häufig unbekannt. Andererseits sind vor allem auch bilanzrechtliche Kenntnisse erforderlich, über die der Einzelne meist nicht verfügt.

Auf dem Gebiet der Haftung von Geschäftsführern und Vorständen bzw. von Gesellschaftern und Aktionären bedarf es daher der Beratung durch einen in dieser Rechtsmaterie ausgebildeten Spezialisten. Die Anwälte unserer Kanzlei weisen durch ihren großen Erfahrungsschatz in derartigen Fällen die erforderlichen Kompetenzen auf. Dadurch, dass wir regelmäßig sowohl auf Seiten des in Anspruch genommenen aber auch auf Seiten unterschiedlicher Insolvenzverwalter gerichtliche und außergerichtliche Vertretungen vornehmen, ist es uns möglich, hinter die Kulissen zu blicken und Sie damit bestmöglich zu vertreten.

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Insolvenzanfechtung

Der Schuldner haftet seinen Gläubigern im Insolvenzverfahren grundsätzlich nur mit Vermögenswerten, die ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehören und die er während des Insolvenzverfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO).

Gegenstände, die der Schuldner vorher veräußert hat und die deshalb bei Verfahrenseröffnung nicht ihm, sondern einem Dritten gehören, fallen nicht darunter.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dem Insolvenzverwalter aber möglich, solche Gegenstände im Wege der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) wieder in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) zurückzuholen.

Diese Befugnis des Insolvenzverwalters bezieht sich auf Vermögenswerte, die aus dem Schuldnervermögen in zeitlicher Nähe zur Verfahrenseröffnung oder unter Bedingungen aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sind, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die Gegenstände haftungsrechtlich (wieder) den Gläubigern des Schuldners in ihrer Gesamtheit zuzuweisen.

Auf diesem Wege soll verhindert werden, dass der Schuldner Vermögenswerte dem Insolvenzbeschlag entzieht und bestimmten Gläubigern im Vorfeld der Insolvenz Sondervorteile verschafft.

§ 129 InsO normiert zunächst allgemeine Voraussetzungen, die bei jeder Insolvenzanfechtung vorliegen müssen. Anfechtbar sind nach § 129 Abs. 1 InsO Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Soweit in den einzelnen Anfechtungsgründen (§§ 130 ff. InsO) nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, muss die Rechtshandlung nicht vom Schuldner selbst vorgenommen werden. Es können dann auch Rechtshandlungen Dritter anfechtbar sein, sofern sie nur zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Eine Benachteiligung in diesem Sinne liegt vor, wenn entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger (§§ 38, 39 InsO) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ohne die fragliche Handlung günstiger gestaltet hätten (BGH, Urt. v. 25.02.2016 – IX ZR 12/14, NZI 2016, 398, Tz. 6). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (BGH, Urt. v. 19.12.2013 – IX ZR 127/11, NZI 2014, 266, Tz. 7).

Allein das Vorliegen einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung reicht für die Insolvenzanfechtung nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtshandlung in zeitlicher Nähe zur Insolvenzeröffnung und unter Umständen erfolgt ist, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, die Gegenstände wieder zurückzuholen und sie haftungsrechtlich der Gläubigergesamtheit zur (quotalen) Befriedigung ihrer Forderungen gegen den Schuldner zuzuweisen. Diese Bedingungen sind in den §§ 130 – 136 InsO als Anfechtungsgründe bezeichnet.

Die Insolvenzanfechtung ist – im Gegensatz zur bürgerlich-rechtlichen Anfechtung gemäß §§ 119 ff., 142 BGB – nicht als Gestaltungsrecht konzipiert. Der Insolvenzverwalter muss die Insolvenzanfechtung nicht „erklären“ und sie führt auch nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit der anfechtbaren Rechtshandlung. Nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO führt die Insolvenzanfechtung vielmehr dazu, dass alles, was dem Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Rechtshandlung entzogen wurde, zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht von Gesetzes wegen, ohne dass es einer Anfechtungserklärung des Insolvenzverwalters bedarf, ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch gegen den durch die anfechtbare Rechtshandlung Begünstigten (den „Anfechtungsgegner“). Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, die Insolvenzmasse in die Lage zu versetzen, in der sie sich befunden hätte, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre. Es ist also die gläubigerbenachteiligende Wirkung zu beseitigen.

Für den Umfang des Rückgewähranspruchs verweist § 143 Abs. 1 S. 2 InsO auf die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Das bedeutet, dass der Empfänger Nutzungen und Surrogate herauszugeben hat (§ 818 Abs. 1 BGB) und das er gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB wie ein bösgläubiger Bereicherungsschuldner nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) haftet. Kann der Anfechtungsgegner beispielsweise das Erlangte nicht oder nur verschlechtert herausgeben, haftet er auf Wertersatz, und zwar gemäß verschuldensunabhängig sowie bei Verschulden vor Verfahrenseröffnung gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989 BGB. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der insolvenzanfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch nach § 143 InsO entsteht, haftet der Anfechtungsgegner auch ohne Verschulden (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 287 S. 2 BGB). Nutzungen muss er ab diesem Zeitpunkt auch dann herausgeben, wenn er durch sie nicht (mehr) bereichert ist; für schuldhaft nicht gezogene Leistungen muss er Wertersatz leisten (§§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 987 BGB). Letzteres führt insbesondere dazu, dass insolvenzanfechtungsrechtliche Zahlungsansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 288 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen sind.

Durch die Insolvenzanfechtung soll, wie bereits ausgeführt, die Insolvenzmasse in die Lage versetzt werden, in der sie sich befunden hätte, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre. Nicht weniger, aber auch nicht mehr. Zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Insolvenzmasse darf die Insolvenzanfechtung nicht führen. Deshalb trifft § 144 InsO eine besondere Regelung zu den Gegenansprüchen des Anfechtungsgegners. Ist ein Erfüllungsgeschäft angefochten worden, so lebt die Forderung des Anfechtungsgegners, die durch die anfechtbare Leistung des Schuldners erloschen ist, nach Rückgewähr zur Insolvenzmasse in der Gestalt, die sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte, mit allen Neben- und Sicherungsrechten wieder auf (§ 144 Abs. 1 InsO). Ist ein schuldrechtliches (obligatorisches) Geschäft, also die Begründung einer noch nicht erfüllten Verbindlichkeit des Schuldners insolvenzrechtlich anfechtbar, so ist dem Anfechtungsgegner eine von ihm erbrachte Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzuerstatten, soweit sie dort noch vorhanden oder die Masse um sie bereichert ist (§ 144 Abs. 2 S. 1 InsO). Weitergehende Ansprüche kann der Anfechtungsgegner aber nur als einfache Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO geltend machen (§ 144 Abs. 2 S. 2 InsO). Ersatz für Verwendungen, die der Anfechtungsgegner auf den anfechtbar erworbenen Gegenstand getätigt hat, erhält er nur für notwendige Verwendungen und dies auch nur nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 2, 994 Abs. 2, 683, 670 BGB).

Liegen die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung vor, entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes, d. h. ohne besondere Anfechtungserklärung des Insolvenzverwalters, ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch gemäß § 143 InsO gegen den Anfechtungsgegner. Diesen Anspruch, der als Bestandteil der sog. Sonderaktiva Bestandteil der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) ist, hat der Insolvenzverwalter gegen den Anfechtungsgegner geltend zu machen.

Da der Anfechtungsanspruch seinen Rechtsgrund allein der Insolvenzordnung (InsO) findet, handelt es sich um einen originären zivilrechtlichen bzw. bürgerlich-rechtlichen Anspruch. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Anfechtungsgegner sind deshalb gemäß § 13 GVG ausschließlich die Zivilgerichte als Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist auch für Anfechtungsklagen gegen Rechtshandlungen aus Rechtsgebieten, die – wie beispielsweise das Arbeitsrecht, das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht – grundsätzlich nicht zum Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte gehören, gegeben. Die sachliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Übersteigt dieser den Betrag von 5.000 € nicht, sind die Amtsgerichte zuständig; bei einem darüber liegenden Streitwert sind die Landgerichte zuständig (§§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG). Örtlich zuständig ist in erster Linie das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Anfechtungsgegners (§§ 13 – 19 i.V.m. § 22 ZPO). Funktionell zuständig sind die allgemeinen Zivilkammern bzw. –abteilungen. Anfechtungsrechtsstreitigkeiten sind keine Handelssachen i.S.v. §§ 94, 95GVG, weil der Anfechtungsanspruch von der rechtlichen Einordnung der angefochtenen Rechtshandlung unabhängig ist; die Kammern für Handelssachen sind für Anfechtungsklagen deshalb nicht zuständig. Aus dem gleichen Grund ist das Familiengericht auch dann nicht für Anfechtungsklagen zuständig, wenn mit der Klage die Rückgewähr von Leistungen aus familienrechtlichen Beziehungen i.S.v. § 266 Abs. 1 FamFG verlangt wird.

Nach § 146 Abs. 1 InsO verjährt der Anfechtungsanspruch bei allen Anfechtungsgründen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Insolvenzverwalter von den den Anfechtungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Verjährungshemmend wirkt jede Klage, mit der der Sache nach Rückgewähr zur Insolvenzmasse verlangt wird.

Besondere Anfechtungsgründe

Mit der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO sollen ungerechtfertigte haftungsvermeidende und damit zum Nachteil der Gläubiger erfolgende Verschiebungen haftenden Vermögens durch den Schuldner ausgeglichen werden. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO sind Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der Anfechtungsgegner („der andere Teil“) zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Anfechtungsgegner muss – anders als in den Fällen der §§ 130, 131 InsO – kein (späterer) Insolvenzgläubiger sein. Hat die Rechtshandlungen dem anderen allerdings eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, unterliegen nur solche Rechtshandlungen der Anfechtung, die der Schuldner innerhalb der letzten vier (statt zehn) Jahre vor dem Insolvenzantrag vorgenommen hat (§ 133 Abs. 2 InsO). Bei kongruenten Deckungen, also in Fällen, in denen die Rechtshandlung des Schuldners dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die der Gläubiger in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nur dann vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits eingetreten ist (§ 133 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Hatte der Anfechtungsgegner mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO).

Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, sofern sie nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und keine ausnahmsweise anfechtungsfreie Leistung i.S.v. § 134 Abs. 2 InsO vorliegt. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn vereinbarungsgemäß der Vermögenswert zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass diese Person eine ausgleichende Gegenleistung an den Schuldner oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbringt oder zu erbringen verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183, Tz. 39). Abzustellen ist allein auf den Zuwendungsempfänger und die Frage, ob dieser eine Gegenleistung erbracht hat. Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausreichende Gegenleistung zu erbringen hat. Damit reiht sich § 134 InsO ein in eine Vielzahl von Bestimmungen, denen dieser Rechtsgedanke zu Grunde liegt (§§ 528, 816 Abs. 1 Satz 2, 822, 988, 2287, 2325 BGB). Wer etwas unentgeltlich erhält, muss eher damit rechnen, dass es wieder herauszugeben ist (BGH, Urt. v. 11.12.2008 – IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228, Tz. 14). Letztendlich wird damit für den Insolvenzfall das Interesse der Insolvenzgläubiger an der Anreicherung der Insolvenzmasse grundsätzlich höher bewertet als das Interesse des Anfechtungsgegners an der Aufrechterhaltung der unentgeltlichen Zuwendung (BGH, Urt. v. 26.04.2012 – IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183, Tz. 37).

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann ein Gesellschafter – oder ein gleichgestellter Dritter –, der seiner Gesellschaft ein Darlehen gewährt hat, in der Insolvenz der Gesellschaft eine Rückzahlung oder sonstige Befriedigung dieses Darlehens erst verlangen, wenn alle anderen Insolvenzgläubiger befriedigt sind. Flankierend bestimmt § 135 InsO, dass die Sicherung des insolvenzrechtlich nachrangigen Rückzahlungsanspruchs anfechtbar ist, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Antrag gewährt worden ist (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Befriedigung einer solchen Nachrangforderung ist anfechtbar, wenn sie innerhalb des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Antrag erfolgt ist (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Weitere, insbesondere subjektive Voraussetzungen gibt es nicht.

Daneben sieht das Gesetz einen speziellen Anfechtungstatbestand für Leistungen an stille Gesellschafter (§ 136 InsO) vor. Anfechtbare ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist (§ 136 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Anfechtung ist allerdings ausgeschlossen, wenn ein Insolvenzeröffnungsgrund – Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) sowie bei Schuldneranträgen drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) – erst nach der Vereinbarung eingetreten ist (§ 136 Abs. 2 InsO).

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Gläubigerberatung

Oftmals wird erst im Falle der Insolvenz eines Geschäftspartners deutlich, ob die vertraglichen Grundlagen der Geschäftsbeziehung einen hinreichenden Schutz des Vermögens bieten und somit insolvenzfest sind. Dies gilt insbesondere für bestehende Sicherungsrechte, deren wirksame Begründung durch den Insolvenzverwalter geprüft wird.

Dieses Risiko können Sie jedoch umgehen, indem Sie bereits jetzt handeln und Ihre Verträge durch uns analysieren und rechtssicher anpassen lassen.